Die Einladungen der Beklagten an die Vereinsmitglieder haben bezüglich Wortlaut und Darstellung eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen der Klägerin. Sie unterscheiden sich in Format und Ausstattung. Während die Einladungen der Klägerin mehrfarbig auf A4-Papier gedruckt sind, handelt es sich bei den Einladungen der Beklagten um Schwarzweiss-Kopien auf farbigem A5-Papier. Auch wenn beide Einladungen nicht als kreativer Akt angesehen werden können, sind die Unterscheidungsmerkmale für das angesprochene Publikum von untergeordneter Bedeutung. Durch die Einladung ist damit eine Verwechslungsgefahr gegeben.