Die Geschäftsführer der Beklagten bezeichnen in ihren Schreiben an Vereine oder Privatpersonen diese als ehemalige Kunden. Sie nehmen damit Bezug auf bisherige Geschäftsbeziehungen, ohne gleichzeitigen Hinweis im Text, dass die Geschäftstätigkeit unter einer neuen, von der Klägerin unabhängigen Firma abgewickelt wird. Im Briefkopf ist der Firmenname der Beklagten aufgeführt; dies genügt jedoch aufgrund des Briefinhaltes nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen.