b) Die Klägerin steht unbestrittenermassen mit den Beklagten in Wettbewerb. Beide Parteien handeln im Bereich Bettwaren mit teilweise identischen Artikeln. Der Verkauf findet vor allem im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen bei Vereinsanlässen statt. Dabei wenden sich die Parteien an die gleichen Kreise.