Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wird dann angenommen, wenn das Publikum zwar erkennt, dass es sich um ein Erzeugnis aus einem anderen Unternehmen handelt, jedoch wegen der Ähnlichkeit der Kennzeichenmittel den (Fehl-)Schluss zieht, dass zwischen den Unternehmen ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder organisatorischer Zusammenhang besteht. Für das Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung genügt bereits das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Dass tatsächlich Verwechslungen vorgekommen und nachgewiesen sind, ist nicht erforderlich. Ebenso setzt die Anwendung von Art. 3 lit.