Verwechslungsgefahr im engeren Sinn liegt dann vor, wenn die Identität oder Ähnlichkeit von Kennzeichen im Verkehr Fehlvorstellungen über die Identität eines Unternehmens hervorruft. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wird dann angenommen, wenn das Publikum zwar erkennt, dass es sich um ein Erzeugnis aus einem anderen Unternehmen handelt, jedoch wegen der Ähnlichkeit der Kennzeichenmittel den (Fehl-)Schluss zieht, dass zwischen den Unternehmen ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder organisatorischer Zusammenhang besteht.