a) Unter Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG wird die Gefahr von Fehlzurechnungen verstanden. Das Wesen der Verwechslungsgefahr besteht in der Irreführung des Verkehrs über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Dabei wird zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn unterschieden. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn liegt dann vor, wenn die Identität oder Ähnlichkeit von Kennzeichen im Verkehr Fehlvorstellungen über die Identität eines Unternehmens hervorruft.