Leitschnur bei der Auslegung der Spezialtatbestände und schiebt sich bei Sachverhalten ein, die von den Spezialtatbeständen nicht oder nur teilweise erfasst werden. Jedes Wettbewerbsverhalten unterliegt deshalb stets (auch) dem Zugriff der Generalklausel. Umgekehrt können die Spezialtatbestände Hinweise über die Tragweite der Generalklausel geben (Müller, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band VI, Lauterkeitsrecht, Basel 1998, S. 56 f.; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, Art. 2 N 7 ff.;