Die Generalklausel von Art. 2 UWG ist die grundlegende Bestimmung des Lauterkeitsrechts. Die Spezialtatbestände umschreiben Beispiele unlauteren Wettbewerbs, Anwendungsfälle der Generalklausel: erfüllt ein Wettbewerbsverhalten einen Spezialtatbestand, ist es auch unlauter im Sinne der Generalklausel. Generalklausel und Spezialtatbestände ergänzen sich wechselseitig: die Generalklausel ist (im Lichte des Zweckartikels) Leitschnur bei der Auslegung der Spezialtatbestände und schiebt sich bei Sachverhalten ein, die von den Spezialtatbeständen nicht oder nur teilweise erfasst werden.