Nach ihrem Ausscheiden Ende April hätten sie sich unter dem Namen der neuen Gesellschaft an ihre ‚ehemaligen Kunden‘ gewandt, die in Tat und Wahrheit solche der Z. AG seien und deren Adressen sie in krasser Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wie eigene behandelt hätten. Werbeauftritte und Produktepalette der beiden ehemaligen Mitarbeiter und ihrer Gesellschaft entsprächen denjenigen der Z. AG. Gegen die beiden würde Strafanzeige eingereicht. Die Z. AG würde sich freuen, die angeschriebenen Personen weiterhin zu ihren zufriedenen Kunden zählen zu dürfen. Erwägungen: (...)