Die Z. AG (Klägerin) handelt mit Gesundheitsartikeln aller Art und ist insbesondere im Bereich des Verkaufs von Bettwaren tätig. A. und B. waren seit 2. März 1998 von ihr als Handelsreisende angestellt, um Verkaufsveranstaltungen in Sälen, bei Busfahrten, Tagesausstellungen und Messen sowie Vereins- und Partyveranstaltungen zu organisieren.