c. Wie oben angeführt, hat sich die Beklagte auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Die Nichtleistung des geschuldeten Kostenvorschusses kann, im Gegensatz zu den Ausführungen der Kläger, auch nicht als Abstand verstanden werden. Hiermit kommt lediglich die fehlende Bereitschaft der Beklagten zum Ausdruck, das Schiedsverfahren für die Gegenpartei vorzufinanzieren (vgl. PKG,1986 N 21). Die Beklagte hat hierdurch jedoch nicht ihr Recht auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs durch ein Gericht verwirkt, weshalb die Begründetheit der Forderung nachfolgend geprüft wird.