Mit der Anforderung des Vorschusses darf nicht Rechtsverlust in materieller Hinsicht für den Fall der Nichtzahlung angedroht werden. Denn wenn der Vorschuss für die Schiedsrichter nicht gezahlt wird, darf das Schiedsgericht daraus nur den Schluss ziehen, dass die betreffende Partei das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht will, nicht aber auch den darüber hinausgehenden, sie wolle ihr Recht überhaupt nicht, auch nicht vor den staatlichen Gerichten, wahren (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 227).