Art. 30 Abs. 1 Konkordat bestimmt, dass das Schiedsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Konkordat sind die Parteien an die Schiedsabrede nicht mehr gebunden, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird. b. Leistet der Kläger die Kaution nicht, so wird Verzicht auf Anrufung des Schiedsgerichts angenommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 611).