c. Durch das Schreiben der Beklagten vom 24. August 2001 erhob diese Rekurs bei der Paritätischen Berufskommission des Bauhauptgewerbes (PBK) für die Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. Ferner reichte die Beklagte am 9. Februar 2002 ihre Stellungnahme beim Obmann des Schiedsgerichts ein. Die Beklagte hat sich auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen und dessen Zuständigkeit begründet.