4. Nach Ansicht der Kläger habe die Beklagte im Bewusstsein, dass sie nicht "beteiligter Arbeitgeber" i.S.v. Art. 2 lit. b Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2000 sei, das Schiedsgericht angerufen. Durch diese Handlung habe die Beklagte schriftlich das Schiedsgericht i.S.v. Art. 77 Abs. 2 lit. b LMV 2002 anerkannt. Dass die Beklagte den vom Schiedsgericht verlangten Kostenvorschuss nicht leistete und das Schiedsgericht folglich nicht auf die Streitsache eintrat, vermöge an dessen Anerkennung nichts zu ändern.