Der Kläger konnte weiter nicht darlegen und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern und dem Beklagten bzw. seinem Vater eine privatrechtliche Vereinbarung auf Rückgabe des Milchkontingentes bestand. Auch war der Beklagte nicht nachweislich verpflichtet, auf dem Pachtobjekt ein Milchkontingent zu erstellen. Letztlich handelt es sich nicht um eine Gewerbepacht, welche den Beklagten verpflichtet hatte, die weitere Existenz des Gewerbes zu sichern und deshalb auch das Kontingent zurückzugeben. Eine Praxis im Kanton Appenzell