3. Der Beklagte durfte somit bei Beendigung des Pachtverhältnisses das von ihm geschaffene Milchkontingent mitnehmen. Der Beklagte hat die Parzellen von seinem Vater übertragen erhalten, welcher diese, auf denen zuvor keine Milchwirtschaft betrieben worden war, von den Rechtsvorgängern des Klägers ohne Kontingent zugepachtet hatte. Der Kläger konnte weiter nicht darlegen und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern und dem Beklagten bzw. seinem Vater eine privatrechtliche Vereinbarung auf Rückgabe des Milchkontingentes bestand.