Das Wohnhaus wurde aber unbestrittenermassen weder vom Vater des Beklagten, noch von diesem selber jemals bewohnt, weshalb es nicht möglich war, ein Lebenszentrum auf dem fraglichen Gebiet zu begründen. Ferner sind die Stallungen nicht zur Milchbewirtschaftung geeignet, da diese gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen des Beklagten weder mit Warmwasser, noch mit einer Heubelüftung ausgestattet sind. Der Beklagte hat somit die Heimat A. nicht als Gewerbe gepachtet.