Mittelpunkt und somit Betriebszentrum der Tätigkeit des Beklagten und seiner Familie war die ebenfalls gepachtete Liegenschaft B., welche somit den Stammbetrieb darstellt. Auf der Heimat A. befinden sich wohl zwei Ställe und ein Wohnhaus. Das Wohnhaus wurde aber unbestrittenermassen weder vom Vater des Beklagten, noch von diesem selber jemals bewohnt, weshalb es nicht möglich war, ein Lebenszentrum auf dem fraglichen Gebiet zu begründen.