Demnach liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des EGG vor, wenn die vorhandenen landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gebäulichkeiten die Führung eines Landwirtschaftsbetriebes ermöglichen. Für das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes genügt es also, dass die betreffende Liegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten einer Bauernfamilie als Lebenszentrum und als Grundlage für den Betrieb der Landwirtschaft zu dienen vermag (BGE 97 II 277 Erw. 4; Botschaft zum LPG, S. 13, BBl 1982 I 269).