Für die Bestimmung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes ist auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre zum EGG abzustellen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 25). Demnach liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des EGG vor, wenn die vorhandenen landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gebäulichkeiten die Führung eines Landwirtschaftsbetriebes ermöglichen.