d. Nur wenn der Pächter vor Beginn der Milchkontingentierung ein Gewerbe ohne Verkehrsmilchproduktion übernahm, fällt das Kontingent bei späterer Verschaffung von Milchkontingenten dem Verpächter zu, da der Pächter mit der Pflicht einer die nachhaltige Ertragsfähigkeit sichernden Bewirtschaftung auch zur Sicherung der Weiterexistenz des Gewerbes beizutragen hat (Studer, Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht, Heft 2/1999, S. 89). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der Pacht der Heimat A. um eine Gewerbepacht handelte.