Der Pächter muss jene von ihm vorgenommenen Verbesserungen belassen, welche durch die Wegnahme stark beschädigt oder gar zerstört oder aus deren Gründen stark entwertet würden. Der Pächter darf jedoch Einrichtungen wegnehmen, die mit dem Pachtobjekt nur in lösbarer Verbindung stehen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 157). Gemäss Abs. 3 kann der Pächter für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, keinen Ersatz fordern. Aufgrund der obgenannten Ausführungen hat der Beklagte zur gehörigen Bewirtschaftung der Heimat A. keine Verpflichtung, Milchkontingente zu erwerben.