Auch aus Art. 23 LPG kann der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung oder auf Schadenersatz ableiten. Gemäss Abs. 1 ist der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, bei Beendigung der Pacht zurückzugeben. Die Rückgabe des Pachtobjekts im "Endzustand" bedeutet, dass der Pächter selbst angebrachte und mit dem Pachtobjekt fest verbundene Einrichtungen nicht entfernen darf. Der Pächter muss jene von ihm vorgenommenen Verbesserungen belassen, welche durch die Wegnahme stark beschädigt oder gar zerstört oder aus deren Gründen stark entwertet würden.