Bevor die Heimat pachtweise an den Vater des Beklagten als Zupacht überging, hatten die damaligen Verpächter dort ihren eigenen Stammbetrieb geführt. Sie hatten jedoch keine Milchwirtschaft betrieben, sondern Schweine, Ziegen und einen Esel gehalten. Eine Milchwirtschaft hätte dort schon wegen der Stallungen und Gebäulichkeiten nicht aufgebaut werden können, d.h. es hätten zuvor erhebliche Investitionen getätigt werden müssen. Auch hätte es im gepachteten Stall weder Wasser noch eine Heubelüftung gehabt, womit es unmöglich gewesen wäre, Milchwirtschaft zu betreiben. Der Beklagte hätte nur Galtwirtschaft auf den gepachteten Parzellen geführt.