275-304 OR, Zürich 2000, Art. 283 N 6 ff.). Eine Pflicht des Pächters zur Bewirtschaftung besteht allerdings nur dann und nur soweit, wie sie vereinbart ist oder im Fall mangelnder Vereinbarung die Unterlassung der Bewirtschaftung die Pachtsache schädigt (Higi, a.a.O, Art. 283 N 22). Die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung umfasst zum Beispiel Massnahmen eines Pächters, die Weiterexistenz eines Pachtbetriebes zu sichern. Dazu gehört bei einem Milchwirtschaftsbetrieb die Erhaltung der Milchproduktion.