Eine Pflicht zur Übertragung oder zur Leistung eines Schadenersatzes kann aber aus den allgemeinen Bestimmungen zur Pacht hervorgehen. Es gilt der Art. 283 Abs. 1 OR zu beachten, der inhaltlich dem Art. 283 aOR entspricht. Gemäss dieser Bestimmung muss der Pächter die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. Diese Norm gilt auch für die landwirtschaftliche Pacht. Was konkret mit dem geschuldeten sorgsamen Umgang mit der Pachtsache gemeint ist, bestimmt der Pachtvertrag bzw. die "Natur" der Pachtsache (Higi, Die Pacht, Art. 275-304 OR, Zürich 2000, Art.