c. Hat sich der Pächter mit einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, das Kontingent am Ende der Pachtdauer auf den neuen Bewirtschafter der Fläche zu übertragen, so ist das Kontingent faktisch an die Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft, a.a.O., S. 4). Da der Pachtvertrag zwischen den damaligen Verpächtern und dem Vater des Beklagten mangels aktenkundigem schriftlichen Pachtvertrags lediglich mündlich abgeschlossen wurde, kann zumindest nicht bewiesen werden, dass eine privatrechtliche Regelung betreffend Übertragung des Kontingents getroffen wurde.