b. Aus öffentlichem Recht ergibt sich ebenfalls kein Recht des Klägers auf die Übertragung des Kontingents oder ein daraus abgeleiteter Schadenersatzanspruch. Mit der Änderung vom 7. Dezember 1998 (in Kraft seit 1. Mai 1999) wurde die neue MKV eingeführt, welche die Kontingente vom Boden loslöste und einen Wechsel zur flächenunabhängigen Milchkontingentierung brachte (vgl. AJP 1/1993 S. 58). Das Kontingent befindet sich somit beim Bewirtschafter und ist nicht mehr wie bisher an eine bestimmte Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft: Weisungen und Erläuterungen vom 30. April 1999 (Stand 25. Juni 2002) zur MKV, zu Art. 29 Ziff. 2.1).