a. Wenn wie vorliegend kein schriftlicher Vertrag besteht, der eine Regelung über das Milchkontingent enthält, so ist das Kontingent ebenfalls zur Nutzung zu übertragen, wenn es bei Abschluss des Pachtvertrags bereits vorhanden war (Studer, Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht, Jahr 1999, Heft 2, S. 89).