Der Kläger behauptet weiter, dass im Kanton Appenzell I.Rh. die Praxis bestehen würde, dass der Pächter das Kontingent am Ende des Pachtverhältnisses namentlich auf den Verpächter zu übertragen habe. Der Beklagte bestreitet die Qualifikation der Pachtsache als Gewerbe. Er habe lediglich Parzellen zugepachtet. Überdies bestreitet er sowohl das Bestehen der vom Kläger genannten Praxis im Kanton Appenzell I.Rh. als auch den Anspruch des Klägers auf Rückgabe des Kontingentes, da das Pachtland ohne Kontingent übernommen worden sei.