2. Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte das Milchkontingent bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch unter Geltung der neuen Verordnung über die Kontingentierung der Milchprodukte (MKV) dem Verpächter zurückzugeben, da es sich um Zupacht eines Gewerbes handeln würde und der Beklagte die Parzellen zusammen mit einem Kontingent gepachtet habe. Bei Verletzung dieser Rückgabepflicht mache sich der Pächter schadenersatzpflichtig. Der Kläger behauptet weiter, dass im Kanton Appenzell I.Rh.