Im Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses im Jahre 1983 ist das LPG nicht anwendbar (Art. 60 Abs. 1 LPG). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1989 über die Änderung des OR, welche am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sind und durch welches das gesamte Miet- und Pachtrecht geändert haben, finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Erwägungen: (...)