c. Die Gläubigerin erwähnt im Telefaxschreiben vom 15. August 2003 ausdrücklich, dass dieses Schreiben inkl. Beilagen nicht als Schuldanerkennung bezüglich der zuviel abgezogenen Quellensteuerabzüge gelte. d. Die Schuldnerin kann somit keine vorbehaltlosen Schuldanerkennungen vorlegen, welche als provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des oben Gesagten gewertet werden könnten. Demzufolge ist für den Forderungsbetrag von Fr. 24'560.45 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. (Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 120/03 vom 23. September 2003) Rückgabe eines Milchkontingents