Wird in der Schuldanerkennung das Recht zur Verrechnung mit Gegenforderungen ausdrücklich vorbehalten, so muss die provisorische Rechtsöffnung verweigert werden, wenn der Schuldner die Verrechnung erklärt. Es handelt sich dann um eine resolutiv-bedingte Schuldanerkennung, wobei Resolutivbedingung die blosse Verrechnungserklärung, nicht der materielle Bestand der Gegenforderung ist (Staehelin, a.a.O., N 38 zu Art. 82). Demzufolge liegt zumindest für die Stornoguthaben kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.