O., N 10 zu Art. 81, OGer AG, AGVE 1992, S. 64). b. Auch wenn das Schreiben der Gläubigerin vom 30. April 2003 als Schuldanerkennung über die der Schuldnerin zustehenden Stornoguthaben von Fr. 4'996.30 bzw. Fr. 5'230.90 angesehen würde, macht die Gläubigerin darin ihrerseits Verrechnung mit Schadenersatzforderungen geltend.