a. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Richter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung zivilrechtlich gültig ist. Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden geleistet werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 4 zu Art. 81). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind;