(Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 63/02 vom 29. Januar 2003) Definitive Rechtsöffnung: Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG) Erwägungen: (...) 3. Von der Schuldnerin wird nicht bestritten, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Appenzell vom 4. Februar 2003 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Hingegen macht sie Verrechnung einerseits aus Stornoguthaben im Umfang von Fr. 10'227.20 und andererseits aus zuviel vorgenommenen Steuerabzügen im Umfang von Fr. 16'074.-- geltend.