337 OR N 2). Ob die Unzumutbarkeit auch vorgelegen hätte, wenn die ordentliche Kündigungsfrist in wenigen Tagen, und nicht wie vorliegend erst in 4 Monaten, abgelaufen wäre, braucht nicht beurteilt zu werden. Nach erfolgter Androhung der fristlosen Entlassung genügt aber in der Regel ein kleinerer Verstoss zur gerechtfertigten fristlosen Kündigung (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 337 N 13). Somit ist die fristlose Entlassung durch die Beklagte nicht zu Unrecht erfolgt und demzufolge unterbleibt auch die Bezahlung des Schadenersatzes gemäss Art. 337c OR. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.