Bei den vorliegenden Verfehlungen im Leistungs- oder im Vertrauensbereich, die für sich allein jedoch nicht schwer zu wiegen brauchen, wäre eine ausserordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt gewesen, da sie das Vertrauen auf künftige Zusammenarbeit endgültig zerstört haben und daher das Arbeitsverhältnis unzumutbar machen, auch wenn die Frist einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung bereits läuft (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 337 OR N 2).