Beim zweiten Vorfall kam der Kläger der Weisung der Beklagten zu Unrecht nicht nach, Überstunden generell, bzw. am Samstag, den 8. Dezember 2001, zu arbeiten. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist für sich allein wohl zu wenig schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, weshalb die Beklagte auch lediglich die zweite Verwarnung aussprach.