Beim ersten Vorfall missachtete der Kläger die berechtigte Weisung der Beklagten, die zumutbare Ersatzarbeit auszuführen. Dieses Verhalten des Klägers stellte eine offenkundige Arbeitsverweigerung dar. Die fristlose Kündigung wäre nach herrschender Rechtsprechung bereits zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen, obwohl keine vorherige Ermahnung oder Verwarnung vorlag (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 337 N 5, 8). Die Beklagte sprach jedoch lediglich die erste Verwarnung aus.