Auslöser der fristlosen Kündigung war, dass der Kläger nicht rechtzeitig ausstempelte, womit er seine Treuepflicht verletzte. Es kann offen bleiben, ob diese Handlung allein eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Der Kläger wurde jedoch zuvor bereits zweimal verwarnt, unter Androhung der fristlosen Entlassung bei einem erneuten Zuwiderhandeln gegen seine Arbeits- oder Treuepflicht.