Nach der Rechtsprechung muss das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (vgl. BGE 116 II 142). Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der ein ausserordentlicher Kündigungsgrund geltend macht (vgl. Rebinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 2002, N 357).