Dies ist erst im Konkurs der Fall, folgerichtig ist das Vorliegen des Konkurses Voraussetzung für die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche durch die Beklagte (Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 19 Rz. 57). Aus den Akten und aus dem aktuellen Handelsregisterauszug der Y. GmbH sind keine Hinweise auf deren Löschung, deren erfolglose Betreibung oder deren Konkurs zu entnehmen. e. Der Kläger ist somit für den Schaden, welchen die Y. GmbH der Beklagten verursacht hat, weder aus Art. 50 Abs. 1 OR noch aus Art. 802 Abs. 1 OR oder aus Art. 827 OR haftbar.