d. Auch aus Verantwortlichkeitshaftung gemäss Art. 827 i.V.m. Art. 757 OR könnte der Kläger als Gründer oder Geschäftsführer der Y. GmbH erst dann belangt werden, wenn feststeht, dass die Y. GmbH ihre Forderungen nicht mehr erfüllen kann. Dies ist erst im Konkurs der Fall, folgerichtig ist das Vorliegen des Konkurses Voraussetzung für die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche durch die Beklagte (Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 19 Rz.