c. Der Kläger würde nur dann subsidiär für Gesellschaftsschulden haften, wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt wäre und die Y. GmbH aufgelöst, erfolglos betrieben worden oder in Konkurs gefallen wäre (vgl. Art. 568 Abs. 3 i.V.m. Art. 802 Abs. 1 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, § 13 N 34 und § 18 N 36).