b der Bevorschussungsverordnung in finanziell günstigen Verhältnissen. Da gemäss Art. 4 Abs. 4 der Bevorschussungsverordnung der Vorschuss nur ausgerichtet wird, soweit der obhutsberechtigte Elternteil nicht in finanziell günstigen Verhältnissen lebt, kann im vorliegenden Fall keine Bevorschussung erfolgen.