2.3.2. Das massgebende anrechenbare Einkommen der in Ehe ähnlichen Verhältnissen lebenden obhutsberechtigten Rekurrentin lag im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz über dem errechneten massgebenden Betrag von Fr. 53'478.-- für den allgemeinen Lebensbedarf bei Verheirateten mit Kindern. Somit lebt die Rekurrentin gestützt auf Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung in finanziell günstigen Verhältnissen.