Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung bedeutet dies, dass für die Annahme eines Konkubinats bzw. des Vorliegens von Ehe ähnlichen Verhältnissen die Dauer nicht von entscheidender Bedeutung ist. Vielmehr genügt die Tatsache des Vorhandenseins einer Lebensgemeinschaft (vgl. Botschaft der Standeskommission zur Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 18. Dezember 2001, S. 8, Bemerkungen zu Art. 4).